Rechtliches zur Faltenunterspritzung
(ohne Gewähr auf Aktualität)
Ohne Heilpraktikererlaubnis kein Faltenunterspritzen
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2006 (Az.: 13 A 2495/03) ergibt sich, daß Kosmetikerinnen ohne Heipraktikererlaubnis keine Faltenunterspritzung mit injizierbaren Implantanten durchführen dürfen.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage einer selbständigen Kosmetikerin. Diese bietet in ihrem Kosmetikstudio Faltenunterspritzung im Lippen- und Oberlippenbereich mit injizierbaren Implantaten an. Die Stadt hat ihr diese Tätigkeit verboten, da die Klägerin für eine solche Tätigkeit nicht ausgebildet sei. Sie sei nämlich keine Heilpraktikerin. Hiergegen reichte die Kosmetikerin Klage beim Verwaltungsgericht ein. Nachdem gegen das stattgebende Urteil des Verwal-tungsgerichts Berufung eingelegt wurde, mußte nunmehr das Oberverwaltungsgericht über den Sachverhalt entscheiden.
Die Kosmetikerin war der Ansicht, daß das Faltenunterspritzen keine Ausübung der Heilkunde darstelle, sondern vielmehr - genauso wie Ohrlochstechen oder Tätowieren - nicht als Ausübung der Heilkunde, sondern nur als kosmetische Behandlung anzusehen sei. Immerhin diene das Faltenunterspritzen nur ästhetischen Zwecken.
Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes liegt trotz des ästhetischen Zwecks beim Injizieren von Implantanten durchaus ein Eingriff in den Körper vor, für den eine Heilpraktitkererlaubnis erforderlich ist. Für eine ordnungsgemäße Faltenunterspritzung muß der Behandler nämlich über das ästhetische Empfinden hinaus auch medizinische Kenntnisse innehaben, damit der Patient durch die Behandlung angesichts der beträchtlichen Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Faltenunterspritzung drohen, nicht in seiner Gesundheit geschädigt wird. Insbesondere sind beim Unterspritzen von Falten zusätzliche Kenntnisse über Aufbau der Schichten der Haut, den Verlauf von Blutgefäßen und Muskelsträngen sowie eventuelle Wechselwirkungen mit vorhandenen Hautkrankheiten erforderlich, so daß davon ausgegangen werden kann, daß eine Heilpraktikererlaubnis zwingende Voraussetzung für das Faltenspritzen durch Injizieren von Implantaten ist. Die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Tätigkeit als Kosmetikerin ist hierfür nicht ausreichend.
http://www.berufsrecht-aktuell.de/28/index.php
Reaktion auf Artikel in der Rheinischen Post vom 26.04.2010 "Hotel wird zum Schönheitssalon"
In der Rheinischen Post erschien am 26.04.2010 ein Artikel mit der Überschrift:
Hotel wird zum Schönheitssalon.
Auf diesen Artikel hin wurde die Rechtabteilung der Ärztekammer Nordrhein kontaktiert, betreffend der Aussage:
"Zahnärzte werden inzwischen in Unterspritzungen ausgebildet." Allerdings dürfen sie die Eingriffe nicht im Stirn-, Augen- oder Halsbereich, sondern ausschließlich im Mund- und
Nasenbereich vornehmen. "Lippenaufspritzungen sind also auch beim Zahnarzt mit drin."
Die Rechtabteilung der Ärztekammer Nordrhein erklärte in einem Schreiben dass ein Zahnarzt der Faltenunterspritzungen im Gesicht vornimmt und somit nicht zur Zahnheilkunde gehörende Behandlungen durchführt, gegen die Approbationsordnung für Ärzte und auch gegen das Heilpraktikergesetz verstößt.
Das AG Düsseldorf hat gegen einen Zahnarzt, der Hyaloronsäure oder auch Botox zur Faltenbehandlung spritze, kürzlich einen Strafbefehl über 9000 € erlassen.
Sofern uns hier konkrete Fälle bekannt werden, erfolgt in der Regel eine Strafanzeige.
Quelle: http://www.hautteam.de/news/
Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten
Anwendungsbereich des Gesetzes über Medizinprodukte. Lesen Sie mehr